Ansatzpunkt:
OR 957 ff
http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a957.html
Art. 957
A. Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
1 Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist gehalten, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen.
2 Die Bücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen gewährleistet ist.
3 Betriebsrechnung und Bilanz sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. Die übrigen Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können auch elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können.
4 Elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrte Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz haben die gleiche Beweiskraft wie solche, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.
5 Der Bundesrat kann die Voraussetzungen näher umschreiben.
=> Absatz 1: Wenn du verpflichtet bist, deine Firma im HR einzutragen, musst du auch eine Buchhaltung führen. Ich weiss aber nicht, ob ein freiwilliger Eintrag ins HR eine Buchführungspflicht mit sich zieht.
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Handelsregisterverordnung, Art. 36
http://www.admin.ch/ch/d/sr/221_411/a36.html
Art. 36 Eintragungspflicht und freiwillige Eintragung
1 Natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens 100 000 Franken (Jahresumsatz) erzielen, sind verpflichtet, ihr Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Gehören einer Person mehrere Einzelunternehmen, so ist deren Umsatz zusammenzurechnen.
2 Die Pflicht zur Eintragung entsteht, sobald verlässliche Zahlen über den Jahresumsatz vorliegen.
3 Eine Pflicht zur Eintragung aufgrund anderer Vorschriften bleibt vorbehalten.
4 Natürliche Personen, die ein Gewerbe betreiben und die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, ihr Einzelunternehmen eintragen zu lassen.
=> Evtl. ist es empfehlenswert, einen Treuhänder deines Vertrauens zu fragen. Die Buchhaltung ist doch eine der geschäftskritischsten Sachen, insbesondere im Zusammenhang mit der MWSt-Pflicht, wo Verfehlungen dann doch recht teuer werden können (Verzugszinsen etc.).
Ich sollte wohl noch anmerken: ich bin weder Jurist noch Treuhänder oder Buchhalter und meine Aussagen beschränken sich auf Schulwissen und das, was ich aus den Gesetzestexten "interpretieren" kann.