QUOTE (Duvi @ So 30.03.2008, 19:43)das gilt so wohl nur für "einwurf-einschreiben". also wo der postbote dokumentiert, dass er das schreiben eingeworfen hat. man also ab diesem zeitpunkt kenntnis vom inhalt haben kann.
hier scheint es sich aber um ein "rückschein-einschreiben" zu halten. und da sieht die sache scheinbar anders aus.
Ich hatte beim Schreiben des Beitrags die Situation im Kopf, daß bsp. Mahnungen als Einschreiben mit Rückschein oder daß Gerichtssachen per Rückschein verschickt werden.
Wenn man sich dann weigert, das entgegenzunehmen, dann hilft das nichts - wäre ja auch komisch, wenn man sich durch ein Nichtabholen vor der negativen Rechtsfolge schützen könnte.
Das scheint dem Fall bei den Links zu entsprechen, wo der Empfänger davon ausgehen muß, etwas Unangenehmes vom Arbeitgeber erhalten zu haben.
Wenn sich das Schreiben auf den 'Geschäftsbetreibenden' bezieht, geht man ja auch von einer durchgehenden Geschäftstätigkeit aus - und kann Verjährungs- oder Zahlungsfristen nicht durch Nichtannahme verzögern.