Domain-Recht

Daniel Steffen novinet

Angesehenes Mitglied
Hallo Ayoms,

einer meiner Kunden hat ein Problem mit seiner Domain. Diese beinhaltet einen Umlaut und ist deshalb va. für E-Mails ungeeignet. Nun suchen wir nach einer Lösung.

Konkret: es handelt sich um eine Domain in der Art von "metzgerei-müller.de" (Domain geändert). Leider ist aber "metzgerei-mueller.de" belegt durch einen Metzger, der ebenfalls Müller heisst (Keine GmbH, scheinbar ein Einzelunternehmen, keine Hinweise auf Namensschutz).
Die Domains "metzgerei-mueller.info, net, org, biz" wären frei. Kann ich jetzt einfach eine von denen registrieren oder muss ich Regressansprüche fürchten?

Danke, Daniel
 
Domain Recht?
Dazu kann ich dir keine Antwort geben. Aber ich habe vor gut 2 Monaten das gleiche gemacht mit einer .net Domain und bisher keine Klagen erhalten. Wenn der andere "Müller" nicht gerade ein weltweites Unternehmen (wie z.B. Nestlé) ist, dann sollten keine Probleme auftauchen.

 
diese frage kann nur dein anwalt beantworten, mein leihen gefühl sagt nein, nix zu befürchten. nützt der metzgerei allerdings wenig vor gericht wenn die sagen der ric bei ayom hat gesagt ich habe nix zu befürchten ;-)

ich würde zur metzgerei-müller.de

halt wenn das ganze info paket dazukaufen.

metzgereimueller.info
metzgerei-mueller.info
metzgereimüller.info
metzgerei-müller.info

(so finden wenigstens alle, welche die domain kennen die site. zusätzlich könnte man auf allen vier domains eine kleine einstiegsseite für die metzgerei-müller.de machen und auf jeder diesen quasi einstiegsseiten unique content und gut verlinken)

so würde ich das in etwa angehen.
mfg ric
schreinerei.net
biggrin.gif
 
Verstehe ich das richtig, dein Kunde heißt auch Müller und hat eine Metzgerei die auch unter dem Name " Metzgerei -Müller " bekannt ist ?

Wenn dies der Fall ist , denke ich kann er sich eine deine Vorschläge für Domainnamen sichern.

Was das Namensrecht betrifft glaube ich, das es keines gesonderten Namensschutzes seitens des Mitbewerbers bedarf , da dieser mit seinem Firmennamen am Markt bekannt ist .

Am besten dein Kunde wendet sich mal an die IHK die sollte ihm kompetente Anwort geben können, da er ja bestimmt auch Beiträge zahlt.

Alex
 
Der Fall liegt doch ziemlich klar:
Beide Unternehmen sind unbekannt (mit der Bedeutung "im Deutschen Markt nicht berühmt").
Bei Domainnamen gilt deshalb "first come, first serve", auf beiden Seiten können keine Ansprüche erhoben werden. Dies ist im Markenrecht so.
(was nicht bedeutet, dass ein Anwalt nicht den anderen Metger überredet es trotzdem mit Einschüchterung, Abmahnung, Nötigung und Klage vor Gericht zu versuchen).

Aber wie einer der vorschreiber meinte, eine Meinung auf dem Ayom-Forum dürfte wohl wenig ins Gewicht fallen, und ich bin kein Anwalt.
 
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