eventuell böse Falle für Onlineshops

Heiko

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KG Berlin: Widerrufsrecht bei eBay 1 Monat statt 14 Tage -
Urteil hat auch gravierende Auswirkungen auf andere Online-Shops

QUOTE Das Kammergericht Berlin hat jetzt deutlich entschieden, dass Verbraucher beim Online-Handel vor Vertragsabschluss in Textform über ein bestehendes Widerrufsrecht belehrt werden müssen. Geschieht dies nicht, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Nach dieser Entscheidung ist mit einer Abmahnwelle zu rechnen, mir der eBay Händler, die nicht entsprechend ihre Belehrungen anpassen, überzogen werden.

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke

Quelle -> Link
 
Mich würde interessieren, wie das in der Schweiz gehandhabt wird. Bisher bin ich - weder als Käufer noch als Verkäufer - von einem Widerrufsrecht bei Onlinegeschäften ausgegangen. Ich hab nirgends Infos darüber gefunden, wie das bei Onlineshops geregelt resp. juristisch ausgelegt wird. Im OR steht natürlich nichts von Online ;-) , aber als Ausnahme ist

QUOTE Der Kunde hat kein Widerrufsrecht, wenn er: a. die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat;

erwähnt (gefunden unter http://www.gesetze.ch/sr/220/220_000.htm, ab Art. 40a). Und wenn ich zuhause auf dem Compi einen Shop ansteuere und dort was bestelle, ist das doch ausdrücklich gewünscht von mir?

Hat da jemand Erfahrungen mit oder weiss genaueres?

Griessli
Irene
 
Das Urteil bekräftigt doch nur das, was ganz eindeutig in den deutschen Gesetzen steht und jedem Shopbetreiber bekannt sein sollte.

Im §355 BGB steht's doch drin:

(2) [...] Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. [...]
 
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