Impressum anpassen

Johannes T

Fleißiger Fan
Hallo,

da seit dem 7.11.2020 in Deutschland der neue Medienstaatsvertrag gilt, ist die alte Bezeichnung "Inhaltlich verantwortlich gem. § 55 Abs. 2 RfStV" überholt ( jetzt §18 Abs.2 MStV) . Damit wäre die "alte" Bezeichnung falsch und möglicherweise ein gefundenes Fressen für notleidende Abmahnanwälte...

Habe jetzt alle Hinweise auf gesetzliche Vorgaben (also auch das §5 TMG bei "Impressum") aus meinen Seiten herausgenommen.

Meiner Meinung nach reicht es aus gesetzliche Vorgaben zu befolgen.

Die zugrunde liegenden Paragrafen zu benennen, die sich wie man sieht, ändern können, wären ein unnötier Stolperstein....

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Danke für den Hinweis.

Habe mich gerade bei erecht24 eingeloggt. Zu dem neuen Medienstaatsvertrag ist dort folgendes zu lesen:


"Auswirkungen für Webseiten und Shops


„Normale“ Webseiten oder Online Shops sind von den Änderungen nicht betroffen. Der Medienstaatsvertrag richtet sich an so genannte „Medienintermediäre“. Das sind zum einen Plattformen wie Facebook oder Suchmaschinen wie Google, die Inhalte vermitteln oder weiterverbreiten.

Alle Medien (auch Webseitenbetreiber) müssen einen inhaltlich Verantwortlichen angeben. Diese Pflicht entspricht der Pflicht, im Rahmen eines Impressums bei journalistischen Inhalten auf Webseiten einen inhaltlich Verantwortlichen zu benennen. Nach dem neuen Medienstaatsvertrag müssen Name, Vorname und Adresse des Verantwortlichen angegeben werden. Der Verantwortliche muss seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland haben und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können.

Änderungen im Impressum sind eigentlich nicht erforderlich. Sie können aber im Impressum den Satz „Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV“ durch „Redaktionell verantwortlich“ ersetzen. Die Angabe bestimmter Paragraphen ist nicht erforderlich.






Auswirkungen für redaktionelle Inhalte, Streams und Bot-Inhalte



Redaktionelle Inhalte auf Webseiten


Webseitenbetreiber werden verpflichtet, journalistische Sorgfaltspflichten einzuhalten. Meldungen müssen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden, bevor sie veröffentlicht werden. Bei Umfragen muss klargestellt werden, ob diese repräsentativ sind. Verstöße werden zukünftig durch die Landesmedienanstalten geahndet.


Neuregelungen für Streamer


Bisher war vor allem die Frage ungeklärt, ob und wann Streamer eine Rundfunklizenz benötigen. Hier regelt der Medienstaatsvertrag nun, dass für Streams, die „der Meinungsbildung dienen“, ab 20.000 gleichzeitigen Nutzern über einen durchschnittlichen Zeitraum von 6 Monaten eine Rundfunklizenz notwendig ist.


Kennzeichnungspflicht für automatisiert erstellte Inhalte


Werden Inhalte, Beiträge oder Chats automatisiert etwa durch Bots erstellt, müssen diese Inhalte auch entsprechend gekennzeichnet sein. So soll verhindert werden, dass NutzerInnen bei Onlinediensten getäuscht werden."

Zitat Ende (Quelle erecht24).




 
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