profo
Angesehenes Mitglied
Hallo zusammen,
im Gravenreuth-Verfahren wurde ja neben dem zweifelhaften Verhalten Anwalt Gravenreuths auch das Double-Opt-In-Verfahren bewertet. Das ist, kurz gesagt, das Verfahren, bei dem ich mich nicht sofort über das Eintragen meiner E-Mail-Adresse für etwas anmelden kann, sondern außerdem noch auf eine Einladungs-E-Mail bestätigend reagieren muss.
RA Gravenreuth fand sich durch solche einladenden E-Mails belästigt und wehrte sich juristisch dagegen. Im Prozess bewertete das Gericht das Double-Opt-In-Verfahren und kam zum Schluss, dass das Verfahren hinzunehmen sei.
Aus dem noch nicht rechtskräftigem Urteil auf den Seiten des Rechtsanwalts der beklagten taz heisst es dazu: "Die Beeinträchtigung des Empfängers der E-Mail ist als gering anzusehen. Die Belästigung durch den Empfang versehentlich oder absichtlich fehlgeleiteter elektronischer Post gehört zu den Nachteilen, die derjenige, der am E-Mail-Verkehr durch die Einrichtung einer E-Mail-Adresse teilnimmt, als mit der Teilnahme an diesem Verkehr verbundene sozialadäquate Belästigung hinzunehmen hat."
Ich finde es eine Wohltat, kluge Begründungen zu lesen!
im Gravenreuth-Verfahren wurde ja neben dem zweifelhaften Verhalten Anwalt Gravenreuths auch das Double-Opt-In-Verfahren bewertet. Das ist, kurz gesagt, das Verfahren, bei dem ich mich nicht sofort über das Eintragen meiner E-Mail-Adresse für etwas anmelden kann, sondern außerdem noch auf eine Einladungs-E-Mail bestätigend reagieren muss.
RA Gravenreuth fand sich durch solche einladenden E-Mails belästigt und wehrte sich juristisch dagegen. Im Prozess bewertete das Gericht das Double-Opt-In-Verfahren und kam zum Schluss, dass das Verfahren hinzunehmen sei.
Aus dem noch nicht rechtskräftigem Urteil auf den Seiten des Rechtsanwalts der beklagten taz heisst es dazu: "Die Beeinträchtigung des Empfängers der E-Mail ist als gering anzusehen. Die Belästigung durch den Empfang versehentlich oder absichtlich fehlgeleiteter elektronischer Post gehört zu den Nachteilen, die derjenige, der am E-Mail-Verkehr durch die Einrichtung einer E-Mail-Adresse teilnimmt, als mit der Teilnahme an diesem Verkehr verbundene sozialadäquate Belästigung hinzunehmen hat."
Ich finde es eine Wohltat, kluge Begründungen zu lesen!