QUOTE (Maik @ Sa 5.5.2007, 0:25)
QUOTE Hm, eine E-Mail ist auch Schriftverkehr, daher auch vor Gericht gültig
Das mag zwar stimmen, aber es ist genauso wie im Schriftverkehr per Post. Wenn ich ein Brief vor Gericht Vorlege und sage ich habe den an die Person XYZ geschickt, und diese Person sagt, sie habe den Brief nicht bekommen, steh ich in der Beweispflicht. Das ist im Postverkehr recht einfach, da jeder Schrittvon Annahme bis Auslieferung protokolliert in einem einzigen Unternehmen ist. Bei E-Mail ist es absolut unmöglich das zu beweißen.
QUOTE ..., sonst würde ein Wiederruf per Mail ja auch nicht gültig sein?!
Doch ist sie. Da gibt es eine Grundvoraussetzung:
"Bei einer an eine individuelle Person gerichteten E-Mail kommt der Vertrag (oder die Vertragsänderung) durch den Austausch zweier sich deckender Erklärungen (Mail und Rückmail) zustande."
Das bedeutet wenn du bei einem Widerruf per E-Mail keine Rückmeldung mit Bezug auf deinen Widerruf bekommst, dann ist der Wideruf nicht zu Stande gekommen. Ähnlich läuft es übrigens auch bei Onlineshops generell ab. Bekommt man nach einer Bestellung keine Rückmeldung mit Bezug auf deine Bestellung (also zB. "Ihre Bestellung mit den Produkten X,Y,Z ist eingegangen"
dann ist kein Kaufvertrag zustande gekommen. Du hast also keinerlei Anspruch in diesem Fall.
"Denn Webshops beinhalten in der Regel noch keine konkreten Angebote, sondern eine unverbindliche Einladung an den User, seinerseits eine elektronische Erklärung abzugeben (es sei denn der Vertrag werde sogleich umgesetzt via Website, z.B. on demand-services). Bei Webshops muss der Anbieter die Kundenbestellung unverzüglich bestätigen. "
Quelle:
http://www.kanzlei.de/Emailrecht.htm
sorry, passt nicht zum Thema bitte net schlagen. Aber bei dem Halbwissen seh ich mich genötigt einzugreifen.
QUOTE Und da Mails keinen Poststempel tragen und keine Unterschrift enthalten, haben Sie vor Gericht eh keine Aussagekraft.
Ähm...woher hast du diese Weisheit? Mit einem generellen verneinen kannst du böse gegen die Wand laufen. Emails sind auf jeden Fall ein Indiz vor Gericht, manche akzeptieren Sie auch als Beweis durch Augenschein nach §371 I 2 ZPO.
Aber jetzt zu deiner Aussage. Du hast da glaube ich was nicht verstanden. Im Gegensatz zu einem Vertragsschluss ist ein Widerruf nicht davon abhängig, dass er angenommen wird. Würde auch dem Sinn des Widerrufs zuwiderlaufen. Die Rechtsfolge ist ähnlich der Kündigung, nur das der Vertrag als erst gar nicht zustandegekommen angesehen wird.
Ein Vertrag ist die Abgabe zweier Willenserklärungen von zwei oder mehr Rechtssubjekte die sich aufeinander beziehen. Ein Widerruf ist eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung einer Partei von dem Vertrag zurückzutreten. Es kommt also gar nicht darauf an, ob der Empfänger damit einverstanden ist, er gilt auf jeden Fall. Einen Vergleich zu Onlineshops zu ziehen ist also falsch.
Einzig das von dir erwähnte Problem des Zugangsbeweis könnte ein Problem darstellen. Aber da denke ich hilft das BGB-Info §1INr.10 ganz gut weiter. Darin ist geregelt was ein Unternehmer (der Empfänger des Widerspruchs) dem Verbraucher (Absender des Widerspruchs) mitzuteilen hat, obwohl Email nicht explizit genannt ist dürfte diese unter den Begriff Anschrift fallen.
Spätestens hier käme ein Unternehmer m.E. in Erklärungsnot gegenüber dem Richter. Der wird völlig zu Recht fragen warum ausgerechnet diese Email nicht zugegangen ist obwohl diese Kontaktmöglichkeit vom Empfänger angegeben war.
Nächster Punkt ist, dass ein Emailfach (wie in dem von dir genannten Aufsatz richtig gesagt) ähnlich einem Briefkasten angesehen wird. Wenn der Empfänger sich darauf berufen will keinen Widerruf erhalten zu haben, so hat er den Vortrag des Absenders entkräften. Der Absender wird einfach den Vertrag hochhalten und auf die darin angegebene Emailadresse verweisen, anschließend zieht er seine an den Unternehmer gesandte Email aus der Aktentasche und zeigt auf die Empfängeremailadresse... Selbes Problem wie oben, warum kam den gerade diese eine Email nicht an. Und noch interessanter, kamen oder kommen den irgendwelche anderen Emails an?
Dazu im übrigen
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030158.htm (Urteil des Landgericht Führt v. 07.05.2002) und
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030167.htm (Beschluss des OLG Düsseldorf v. 04.10.2002).
Zum Thema.
Interessant, derjenige der Belästigt wird ist einmal ein Wichtigtuer und das andere mal ein Nasenpobler... dabei wurde doch er gestört. Wieso ist jemand der sich dagegen wehrt zugemüllt zu werden ein Wichtigtuer oder ein Nasenpobler...?