Also Bitte hier sind ganz gefährliche Posts.
In deutschland brauchst du einen Gewerbeschein, sobald du gewinnerzielungsbasichten hast!
Hierunter fallen aufjedenfall Einnahmen aus Adsense oder anderen Anbietern!
Daher ist hierbei zu empfehlen einen Gewerbeschein sich anzuschaffen (Gewerbeamt deiner Stadt). Die Kosten hierfür legt die Kommune fest und liegt in Deutschland zwischen einmaligen 20 bis 30 ¤.
Eine spätere Änderung (Adresse, Gewerbezweck, ...) kostet etwa 15 ¤.
Anschließend erhältst du Post vom Finanzamt und da musst du ein paar Seiten ausfüllen. Hier will u.a. das Finanzamt deinen Namen und Adresse haben und wissen was du für das erste und zweite Jahr für Einnahmen erwartest!
Hieraus schätzt das Finanzamt, ob du evt. so viel verdienst, dass du bereits von Anfang an eine monatlichen oder quartalsmäßigen Umsatzsteuervorauszahlung tätigen musst.
Zudem kannst du sagen ob du eine UstID brauchst und ob du die Kleinunternehmerregelung anwenden willst.
Dies ist für viele zu empfehlen.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) - § 27a UStG [Bearbeiten]Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die USt-IdNr. ist erforderlich, wenn ein Unternehmer Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerfrei beziehen will. Lieferanten in anderen Mitgliedstaaten der EU können an der USt-IdNr. eines deutschen Erwerbers erkennen, dass sie steuerfrei an ihn liefern können. Auch ein Kleinunternehmer kann auf Antrag eine USt-IdNr. erhalten.
Kleinunternehmer - § 19 UStG Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden USt im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird (Kleinunternehmerregelung). Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.
Durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung haben solche Unternehmen einen leichten Wettbewerbsvorteil, deren Kunden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, sofern sie aus dem Warenein- und verkauf Gewinne erzielen. Da der Endverbraucher Bruttopreise (inklusive Umsatzsteuer) vergleicht, könnte der Kleinunternehmer die Ersparnis durch die ausbleibende Umsatzbesteuerung seiner Wertschöpfungsstufe an den Kunden weitergeben und entsprechend billiger anbieten. Werden die umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte in erster Linie mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen getätigt, würde sich der Kleinunternehmer durch Verzicht auf die Regelung des § 19 Abs. 1 besser stellen: Da sein Kunde in Nettopreisen vergleicht, weil er die hinzugerechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, hätte der Kleinunternehmer - ceteris paribus - eine geringere Gewinnspanne.
Als Kleinunternehmer reicht es einen einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung am Ende des Jahres für das Geschäftsjahr zu machen. Auch hier müssen alle Buchungen belegbar sei!
Dauer dieser Sache: 1 h habe ich das letzte Jahr gebraucht.
Als Kleinunternehmer gibst du die EÜR einfach mit z.B. Elster elektronisch gemeinsam mit deiner Steuererklärung ab.
Sehr gute Informationen bietet auch:
http://www.traum-projekt.com/forum/122-ste...nternehmer.html
Wie prüfe ich, ob ich die Kleinunternehmerregelung überhaupt in Anspruch nehmen DARF ?
Im Gründungsjahr muss der Gesamtumsatz glaubhaft geschätzt werden:
1) Er darf die Grenze von 17.500 ¤ nicht übersteigen.
2) Der Gesamtumsatz des Folgejahres muss ebenfalls geschätzt werden und darf die Grenze von 50.000 ¤ nicht übersteigen.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt kann man im Gründungsjahr die Kleinunternehmerregelung beanspruchen. Bei Beginn der Tätigkeit mitten im Jahr gelten die genannten Grenzen anteilig.
Umsatzsteuer fällt also genauso wie Gewerbesteuer bei Kleinbeträgen nicht an.
Das einzigste was letztendlich als Kleinunternehmer anfallen könnte, wäre die Einkommenssteuer. Hierfür machst du wie gesagt am Ende das Jahres deine normale Einkommenssteuererklärung und legst das Formblatt EÜR bei.
Hier trägst du einfach ein paar Zahlen ein die du im Gewerbe erwirtschaftet hattest! (Einnahmen, Ausgaben) und hinzu deine Verdienste in anderen Berufen.
Alles zusammen wird dann zur Einkommensermittlung herangezogen abzgl. verschiedener Freibeträge etc.!
Einkommensteuer
Grundfreibetrag: Als Grundfreibetrag bezeichnet man den Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Er ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs. Im Veranlagungszeitraum (VZ) 2006 beträgt er 7.664 Euro. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
Sparerfreibetrag: Kapitalerträge werden nur dann besteuert, wenn sie 750 Euro übersteigen. § 20 Abs. 4 EStG
Freibetrag bei der Veräußerung von Unternehmen(steilen): § 16 Abs. 4 EStG, ähnlich § 17 Abs. 3 EStG. Beide Freibeträge reduzieren sich, sofern der Gewinn aus dem Verkauf eine bestimmte Höhe übersteigt, so dass bei großen Gewinnen kein Freibetrag mehr gewährt wird.
Kinderfreibetrag nach § 32 EStG.
Abfindungsfreibetrag nach § 3 Nr.9 EStG.
Alleinerziehendenentlastungsbetrag nach § 24b EStG.
Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG.
Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs.2 EStG.
Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG.
Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 14 EStG.
Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr.26 EStG.
Rabattfreibetrag nach § 8 Abs.3 EStG.
Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs.2 EStG.
Zukunftssicherungsfreibetrag nach § 3 Nr.62,63,64 EStG
Zeitraum 2007
Grundfreibetrag ¤ 7.664
Eingangssteuersatz 15%
Ende der Progressionszone 52.152 (ab 250.001)
Spitzensteuersatz 42% (45%)
http://de.wikipedia.org/wiki/Einkommensteu...8Deutschland%29
Gewerbesteuer
Besteuert werden gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, also gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Eine Kapitalgesellschaft ist ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt immer der Gewerbesteuer. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 ¤ übersteigt. Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 ¤ zu berücksichtigen. Für Gewerbeerträge bis 72.500 ¤ gelten für diese Gruppe weiterhin ermäßigte Steuermesszahlen.
Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag
Gewerbeertrag ist der nach Einkommensteuerrecht bzw. Körperschaftsteuerrecht zu bestimmende Gewinn, der im Einzelfall um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen, § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG) wird. Sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen verfolgen verschiedene Ziele, die teilweise damit begründet werden, dass die Bemessungsgrundlage die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs abbilden soll. Die Ermittlung des Gewerbeertrags erfolgt verfahrensrechtlich unabhängig von der Gewinnermittlung nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht. Im Regelfall wird jedoch der Gewinn bzw. Verlust entsprechend übernommen.
Alle Angaben sind nach bestem Wissen und GEwissen! Eine Garantie für die Richtigkeit als kann ich aber nicht geben, da ich nicht als Steuermensch arbeite!